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BGH, 17.05.2000 - 2 AR 63/00 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Strafaussetzung - Widerruf - Zuständigkeit - Gericht - Justizvollzugsanstalt - Strafvollstreckungskammer - Vollstreckung - Freiheitsstrafe
- Judicialis
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.05.2000 - 2 ARs 120/00
Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über Strafaussetzung zur …
Auszug aus BGH, 17.05.2000 - 2 AR 63/00
2 ARs 120/00 2 AR 63/00. - BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
Auszug aus BGH, 17.05.2000 - 2 AR 63/00
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel zur Verbüßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle-Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstreckungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).